Hat der Berufungswerber aufgrund einer Augenerkrankung links ein Glasauge und rechts mit Korrektur ein Sehvermögen von 0,5 (50 %) und hat im rechten (sehenden) Auge allseitige Gesichtsfelddefekte, nur im Zentrum sieht das Auge vereinzelt gut, so ist dem Berufungswerber die Entziehung der Lenkberechtigung und das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Nachweis der gesundlichen Eignung auszusprechen.