Mit Übergabsvertrag vom 21. Dezember 2000 übertrug Maria W. als Übergeberin an ihren Sohn Gerhard W. als Übernehmer unter "Beitritt" des Beschwerdeführers, des Lebensgefährten der Übergeberin, näher bezeichnete Liegenschaftsanteile. In Punkt II der Vertragsurkunde ist unter Z 1a) ausgeführt: "1.) Für die Übergabe der Übergabsgegenstandes gem. Punkt Ib.) hat sich die Übergeberin folgende Gegenleistung ausbedungen: a) Der Übernehmer räumt der Übergeberin, aber auch Helmut... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 17. April 1997 schloss der Ehemann der Beschwerdeführerin mit dieser eine Vereinbarung folgenden Inhalts ab: I. Dr. F.J.S. ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ... E.-gasse 34. II: Herr Dr. F.J.S. räumt hiemit (in Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen) an dem auf der sub I. näher bezeichneten Liegenschaft befindlichen Haus in Wien, E-gasse 34, für ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 17. April 1997 schloss der Ehemann der Beschwerdeführerin mit dieser eine Vereinbarung folgenden Inhalts ab: I. Dr. F.J.S. ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ... E.-gasse 34. II: Herr Dr. F.J.S. räumt hiemit (in Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen) an dem auf der sub I. näher bezeichneten Liegenschaft befindlichen Haus in Wien, E-gasse 34, für ... mehr lesen...
Mit Übergabsvertrag vom 21. Dezember 2000 übertrug Maria W. als Übergeberin an ihren Sohn Gerhard W. als Übernehmer unter "Beitritt" des Beschwerdeführers, des Lebensgefährten der Übergeberin, näher bezeichnete Liegenschaftsanteile. In Punkt II der Vertragsurkunde ist unter Z 1a) ausgeführt: "1.) Für die Übergabe der Übergabsgegenstandes gem. Punkt Ib.) hat sich die Übergeberin folgende Gegenleistung ausbedungen: a) Der Übernehmer räumt der Übergeberin, aber auch Helmut... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §90;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Gegenstand einer Schenkung bzw einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/16/0206 E 9. August 2001 RS 2 Stammrechtssatz § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG enthält zwei Tatbestände. Nach dem zweiten Tatbestand gilt als Schenkung, was infolge einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird. Dabei kommen als derartige Rechtsgeschäfte sowohl unentgeltli... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Mit dem hier vorliegenden Übergabsvertrag übertrug die Übergeberin an den Übernehmer unter "Beitritt" ihres Lebensgefährten bestimmte Liegenschaftsanteile, räumte der Übernehmer der Übergeberin, aber auch deren Lebensgefährten die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohngebrauchsrechtes hinsichtlich bestimmter Räumlichkeiten in ein... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §90;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Gegenstand einer Schenkung bzw einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §90;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Gegenstand einer Schenkung bzw einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/16/0206 E 9. August 2001 RS 2 Stammrechtssatz § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG enthält zwei Tatbestände. Nach dem zweiten Tatbestand gilt als Schenkung, was infolge einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird. Dabei kommen als derartige Rechtsgeschäfte sowohl unentgeltli... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Mit dem hier vorliegenden Übergabsvertrag übertrug die Übergeberin an den Übernehmer unter "Beitritt" ihres Lebensgefährten bestimmte Liegenschaftsanteile, räumte der Übernehmer der Übergeberin, aber auch deren Lebensgefährten die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohngebrauchsrechtes hinsichtlich bestimmter Räumlichkeiten in ein... mehr lesen...
Dem Beschwerdefall liegt eine vom Beschwerdeführer am 26. November 1998 mit seinen beiden Töchtern Anita B. und Friederike K. abgeschlossene Vereinbarung zu Grunde, mit der verschiedene gegenseitige Ansprüche vergleichsweise bereinigt wurden. In dieser Urkunde wurde unter anderem ausgeführt, im Konkurs des Wilfried B, des Ehemannes der Anita B., sei eine Bürgschaftsforderung des Beschwerdeführers gegen Wilfried B. mit S 500.000,-- "rechtskräftig" festgestellt worden, worüber der ... mehr lesen...
Dem Beschwerdefall liegt eine vom Beschwerdeführer am 26. November 1998 mit seinen beiden Töchtern Anita B. und Friederike K. abgeschlossene Vereinbarung zu Grunde, mit der verschiedene gegenseitige Ansprüche vergleichsweise bereinigt wurden. In dieser Urkunde wurde unter anderem ausgeführt, im Konkurs des Wilfried B, des Ehemannes der Anita B., sei eine Bürgschaftsforderung des Beschwerdeführers gegen Wilfried B. mit S 500.000,-- "rechtskräftig" festgestellt worden, worüber der ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/16/0082 E 31. Oktober 1991 RS 1 Stammrechtssatz § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu s... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §13 Abs1;ErbStG §3 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Die Bestimmung der Steuerschuldner im § 13 Abs 1 ErbStG - wonach bei einer Schenkung der Erwerber (das ist der Begünstigte, Hinweis E vom 31. Oktober 1991, 89/16/0082) und der Geschenkgeber Steuerschuldner sind - scheint auf den hinsichtlich des Ersatztatbestandes des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG in Betracht kommenden Personenkreis nicht ohne... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3;
Rechtssatz: § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG enthält zwei Tatbestände. Nach dem zweiten Tatbestand gilt als Schenkung, was infolge einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird. Dabei kommen als derartige Rechtsgeschäfte sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche Rechtsgeschäfte in Betracht. Unter Bedingung i... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Es kommt bei § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG zweiter Tatbestand hinsichtlich der Erlangung eines Vermögensvorteils ohne entsprechende Gegenleistung keinesfalls auf das Verhältnis sämtlicher Vertragspartner untereinander an. Vielmehr ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zu Lasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat. Es m... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/16/0082 E 31. Oktober 1991 RS 1 Stammrechtssatz § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu s... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §13 Abs1;ErbStG §3 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Die Bestimmung der Steuerschuldner im § 13 Abs 1 ErbStG - wonach bei einer Schenkung der Erwerber (das ist der Begünstigte, Hinweis E vom 31. Oktober 1991, 89/16/0082) und der Geschenkgeber Steuerschuldner sind - scheint auf den hinsichtlich des Ersatztatbestandes des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG in Betracht kommenden Personenkreis nicht ohne... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3;
Rechtssatz: § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG enthält zwei Tatbestände. Nach dem zweiten Tatbestand gilt als Schenkung, was infolge einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird. Dabei kommen als derartige Rechtsgeschäfte sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche Rechtsgeschäfte in Betracht. Unter Bedingung i... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Es kommt bei § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG zweiter Tatbestand hinsichtlich der Erlangung eines Vermögensvorteils ohne entsprechende Gegenleistung keinesfalls auf das Verhältnis sämtlicher Vertragspartner untereinander an. Vielmehr ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zu Lasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat. Es m... mehr lesen...
Elisabeth K. verstarb am 14. November 1989 unter Hinterlassung eines gemeinschaftlichen Testaments, auf Grund dessen der erblasserische Witwer Stefan K. zum ganzen Nachlass als Erbe berufen war, während die erblasserischen Kinder Johann K. und Anneliese E. auf den Pflichtteil beschränkt waren. Mit Protokoll vom 23. März 1990 verzichtete der erblasserische Witwer Stefan K. auf sein Erbrecht zu Gunsten seines Sohnes Johann K. Anneliese E. erklärte, weder Erb- noch Pflichtteilsanspr... mehr lesen...
Elisabeth K. verstarb am 14. November 1989 unter Hinterlassung eines gemeinschaftlichen Testaments, auf Grund dessen der erblasserische Witwer Stefan K. zum ganzen Nachlass als Erbe berufen war, während die erblasserischen Kinder Johann K. und Anneliese E. auf den Pflichtteil beschränkt waren. Mit Protokoll vom 23. März 1990 verzichtete der erblasserische Witwer Stefan K. auf sein Erbrecht zu Gunsten seines Sohnes Johann K. Anneliese E. erklärte, weder Erb- noch Pflichtteilsanspr... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0033
Rechtssatz: Nach dem "gemeinschaftlichen Testament" war der erblasserische Ehegatte zum Erben berufen, während die beiden erblasserischen Kinder auf den Pflichtteil gesetzt waren. Die erblasserische Witwer gab eine Verzichtserklärung (negative Erbserklä... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0033
Rechtssatz: Nach dem "gemeinschaftlichen Testament" war der erblasserische Ehegatte zum Erben berufen, während die beiden erblasserischen Kinder auf den Pflichtteil gesetzt waren. Die erblasserische Witwer gab eine Verzichtserklärung (negative Erbserklä... mehr lesen...
Mit zwei Notariatsakten, je vom 26. Juni 1993 traten Dagmar Nowak und Klaus Nowak ihre Geschäftsanteile an einer GmbH (betreffend je zur Hälfte einbezahlte Stammeinlagen von S 75.000,-- und S 50.000,- -) an die Beschwerdeführerin ab, und zwar zu Abtretungspreisen von S 116.250,-- und 77.500,--. Mit Noten vom 7. September und 18. November 1993 forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (im folgenden kurz: Finanzamt) die Beschwerdeführerin auf, den gemeinen Wert... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer betreiben ein Versicherungsbüro. Anlässlich einer jährlich stattfindenden Messe veranstalteten die Beschwerdeführer im November 1994 und 1995 jeweils ein Gewinnspiel. Für dieses wurden im Vorfeld - unentgeltlich - Teilnahmescheine ausgegeben, auf denen einerseits Fragen richtig zu beantworten waren, mit denen andererseits aber auch kostenlos Werbematerial der Beschwerdeführer angefordert werden konnte. Bei den Ziehungen gewannen X und Y je einen Ford Mondeo, Z gew... mehr lesen...
Mit zwei Notariatsakten, je vom 26. Juni 1993 traten Dagmar Nowak und Klaus Nowak ihre Geschäftsanteile an einer GmbH (betreffend je zur Hälfte einbezahlte Stammeinlagen von S 75.000,-- und S 50.000,- -) an die Beschwerdeführerin ab, und zwar zu Abtretungspreisen von S 116.250,-- und 77.500,--. Mit Noten vom 7. September und 18. November 1993 forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (im folgenden kurz: Finanzamt) die Beschwerdeführerin auf, den gemeinen Wert... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer betreiben ein Versicherungsbüro. Anlässlich einer jährlich stattfindenden Messe veranstalteten die Beschwerdeführer im November 1994 und 1995 jeweils ein Gewinnspiel. Für dieses wurden im Vorfeld - unentgeltlich - Teilnahmescheine ausgegeben, auf denen einerseits Fragen richtig zu beantworten waren, mit denen andererseits aber auch kostenlos Werbematerial der Beschwerdeführer angefordert werden konnte. Bei den Ziehungen gewannen X und Y je einen Ford Mondeo, Z gew... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/16/0207
98/16/0206
Rechtssatz: Eine Zuwendung nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG setzt voraus, dass im Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden eintritt. Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur vor, wenn es auf eine (Gegen-)Leis... mehr lesen...