RS Vwgh 2001/8/9 2001/16/0206

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §13 Abs1;
ErbStG §3 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Bestimmung der Steuerschuldner im § 13 Abs 1 ErbStG - wonach bei einer Schenkung der Erwerber (das ist der Begünstigte, Hinweis E vom 31. Oktober 1991, 89/16/0082) und der Geschenkgeber Steuerschuldner sind - scheint auf den hinsichtlich des Ersatztatbestandes des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG in Betracht kommenden Personenkreis nicht ohne weiteres anwendbar. Bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck dieser Bestimmungen kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass "Geschenkgeber" iSd § 13 Abs 1 ErbStG bei dem zweiten Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG derjenige ist, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160206.X04

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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