RS Vwgh 2001/8/9 2001/16/0206

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0082 E 31. Oktober 1991 RS 1

Stammrechtssatz

§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160206.X01

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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