RS Vwgh 2001/12/20 2001/16/0436

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Mit dem hier vorliegenden Übergabsvertrag übertrug die Übergeberin an den Übernehmer unter "Beitritt" ihres Lebensgefährten bestimmte Liegenschaftsanteile, räumte der Übernehmer der Übergeberin, aber auch deren Lebensgefährten die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohngebrauchsrechtes hinsichtlich bestimmter Räumlichkeiten in einem auf einer der Liegenschaften befindlichen Gebäude ein und vereinbarten die Vertragsteile, die Dienstbarkeit im Grundbuch zu verdinglichen. In dem genannten Rechtsgeschäft hat dem Lebensgefährten nicht die Lebensgefährtin, sondern der Übernehmer die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts eingeräumt. In diesem Sinne ist bei einem solchen Vertrag zu Gunsten Dritter als "Geschenkgeber" derjenige anzusehen, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt, das ist der Übernehmer (Hinweis E 9. August 2001, 2001/16/0206). Während dem Lebensgefährten seinem Vorbringen nach zunächst ein Nutzungsrecht nur im Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin ohne dingliche Wirkung eingeräumt worden ist, wurde ihm mit der in Rede stehenden Vereinbarung von einem Dritten, dem Übernehmer, jedenfalls ein Titel zur Erlangung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauches eingeräumt. Damit hat der Lebensgefährte im Verhältnis zum Übernehmer unentgeltlich eine Rechtsposition erlangt, die er vordem nicht innegehabt hatte. Die eingangs genannte Vereinbarung stellt damit für den Lebensgefährten einen der Schenkungssteuer unterliegenden Erwerbsvorgang dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160436.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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