RS Vwgh 2001/4/26 2001/16/0032

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0033

Rechtssatz

Nach dem "gemeinschaftlichen Testament" war der erblasserische Ehegatte zum Erben berufen, während die beiden erblasserischen Kinder auf den Pflichtteil gesetzt waren. Die erblasserische Witwer gab eine Verzichtserklärung (negative Erbserklärung) zu Gunsten des erblasserischen Sohnes ab. Die erblasserische Tochter entschlug sich der Erbschaft. Der erblasserische Sohn gab eine (positive) Erbserklärung ab. In weiterer Folge vereinbarten die genannten Personen, dass die Abgabepflichtigen - Personen, denen nach der Erblasserin kein Erbrecht zukam - für den Fall der Veräußerung von näher bestimmten Liegenschaften durch den erblasserischen Sohn (dem der Nachlass in der Folge zur Gänze eingeantwortet wurde) einen Teil der jeweiligen Veräußerungserlöse erhalten sollten. Mit dieser zwischen dem erblasserischen Ehemann und den erblasserischen Kindern abgeschlossenen Vereinbarung wurde unter Lebenden ein Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich zu Gunsten der Abgabepflichtigen, die als Erben nicht in Betracht gekommen sind, abgeschlossen. Durch diese Zuwendungen wurden die Abgabepflichtigen ohne irgendeine Gegenleistung im Ausmaß dieser Zuwendungen bereichert, sodass der Tatbestand iSd § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erfüllt worden ist. (Hier: Die Abgabepflichtigen sind die Söhne der sich entschlagenden erblasserischen Tochter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160032.X03

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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