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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0207 98/16/0206Rechtssatz
Eine Zuwendung nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG setzt voraus, dass im Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden eintritt. Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur vor, wenn es auf eine (Gegen-)Leistung des bereicherten Teils nicht ankommt (Hinweis E 27. April 2000, 99/16/0249). Daher unterliegen Preisausschreiben für die richtige Auflösung von Rätseln, bei denen die Gewinner durch das Los ermittelt werden, der Schenkungssteuer (Hinweis Fellner,Gebühren und Verkehrsteuern III9 (1997), Rz 43 zu § 3 ErbStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160205.X02Im RIS seit
14.01.2002