RS Vwgh 2001/3/15 98/16/0205

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0207 98/16/0206

Rechtssatz

Eine Zuwendung nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG setzt voraus, dass im Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden eintritt. Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur vor, wenn es auf eine (Gegen-)Leistung des bereicherten Teils nicht ankommt (Hinweis E 27. April 2000, 99/16/0249). Daher unterliegen Preisausschreiben für die richtige Auflösung von Rätseln, bei denen die Gewinner durch das Los ermittelt werden, der Schenkungssteuer (Hinweis Fellner,Gebühren und Verkehrsteuern III9 (1997), Rz 43 zu § 3 ErbStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160205.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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