RS Vwgh 2001/8/9 2001/16/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Es kommt bei § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG zweiter Tatbestand hinsichtlich der Erlangung eines Vermögensvorteils ohne entsprechende Gegenleistung keinesfalls auf das Verhältnis sämtlicher Vertragspartner untereinander an. Vielmehr ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zu Lasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat. Es macht geradezu das Wesen des in Rede stehenden Tatbestandes aus, dass ein an sich Unbeteiligter aus einem Rechtsgeschäft einen vermögenswerten Vorteil zieht. Dass dabei der Begünstigte und ein Vertragspartner in einem Naheverhältnis stehen (hier: Ehepartner), ist aus der Sicht dieses Tatbestandes unmaßgeblich. Von einer "wirtschaftlichen Schenkung" zwischen den Ehepartnern kann daher keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160206.X03

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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