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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z3;Rechtssatz
Es kommt bei § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG zweiter Tatbestand hinsichtlich der Erlangung eines Vermögensvorteils ohne entsprechende Gegenleistung keinesfalls auf das Verhältnis sämtlicher Vertragspartner untereinander an. Vielmehr ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zu Lasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat. Es macht geradezu das Wesen des in Rede stehenden Tatbestandes aus, dass ein an sich Unbeteiligter aus einem Rechtsgeschäft einen vermögenswerten Vorteil zieht. Dass dabei der Begünstigte und ein Vertragspartner in einem Naheverhältnis stehen (hier: Ehepartner), ist aus der Sicht dieses Tatbestandes unmaßgeblich. Von einer "wirtschaftlichen Schenkung" zwischen den Ehepartnern kann daher keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160206.X03Im RIS seit
15.01.2002