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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z7;Rechtssatz
Werterhöhungen zwischen den beiden Erwerbsvorgängen iSd § 15 Abs 1 Z 7 ErbStG bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß die Abkömmlinge den Wert der ihnen zugewendeten Sachen durch eigene Leistungen oder Aufwendungen erhöht haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160006.X03Im RIS seit
03.09.1987Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016