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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z7;Rechtssatz
Ist Vermögen von Eltern an Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich auf die Kinder übergegangen ist. Dieser Teil wird auch als Überschuß bezeichnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160006.X04Im RIS seit
03.09.1987Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016