RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0006

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z7;
ErbStG §19;

Rechtssatz

Ist Vermögen seinerzeit von den Eltern an die Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so ist die Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung nur für die Frage von Bedeutung, ob eine Bereicherung vorliegt oder nicht. Für die Berechnung der Steuer sind hingegen Leistung und Gegenleistung ausschließlich auf die im § 19 ErbStG bestimmte Weise zu bewerten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160006.X05

Im RIS seit

03.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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