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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z7;Rechtssatz
Ist Vermögen seinerzeit von den Eltern an die Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so ist die Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung nur für die Frage von Bedeutung, ob eine Bereicherung vorliegt oder nicht. Für die Berechnung der Steuer sind hingegen Leistung und Gegenleistung ausschließlich auf die im § 19 ErbStG bestimmte Weise zu bewerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160006.X05Im RIS seit
03.09.1987Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016