1. Einer von einem Sicherheitswacheorgan erstatteten "Kontrollmitteilung über Kraftfahrzeugsteuer" zufolge wurde bei einer am 8. November 1988 in Wien 16, K-Straße 54, durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt, daß der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) als Lenker und Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges keine Kraftfahrzeugsteuerkarte mitgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Steuerkarte mitzuhaben. Er habe diese jedoch auch nach 15 Minuten ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 15. März 1989 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen W nnn.nnn betreffend den Steuerzahlungszeitraum Oktober 1987 bis September 1988 Kraftfahrzeugsteuer in der Höhe von S 2.160,-- und eine Steuererhöhung von gleichfalls S 2.160,-- fest. Begründet wurde die Abgabenfestsetzung damit, daß für das Kraftfahrzeug weder eine Kraftfahrzeugsteuerkarte abgegeben noch anderweitig der Nachweis d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §167 Abs2;KfzStG §6 Abs1;KfzStG §6 Abs2;KfzStG §6 Abs3;KfzStG §8 Abs3;KfzStG §8 Abs4 litb;
Rechtssatz: Ausf, daß der belBeh nicht entgegengetreten werden konnte, wenn sie im vorliegenden Fall (keine Angaben des Bf über Zeitpunkt und nähere Umstände des behaupteten Einwurfs der in erster Linie als Beweismittel in Betracht kommenden ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §6 Abs1;KfzStG §6 Abs2;KfzStG §6 Abs3;KfzStG §8 Abs3;KfzStG §8 Abs4 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/15/0130 E 19. Juni 1989 RS 1 Stammrechtssatz Für den Fall, daß ein Steuerpflichtiger die KfzSt durch Anbringen und Entwerten der Stempelmarken im gebotenen Nennwert auf der Steuerkarte entrichtet hat und die Steuerkarte danach aus irendeinem Grund in Verlust gerät, ... mehr lesen...
Einer Kontrollmitteilung des Gendarmeriepostens Baden zufolge hatte der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) am 6. August 1988 die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate März bis August 1988 für das mit dem Kennzeichen N 000.000 zugelassene Kraftfahrzeug nicht entrichtet. Der Beschwerdeführer gab an, das gar nicht bemerkt zu haben. Das Finanzamt setzte eine Abgabenerhöhung von S 270,-- mit der Begründung: fest, der Beschwerdeführer habe die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate März bis Au... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §8 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 577;
Rechtssatz: Zwischen dem Lenken eines Kraftfahrzeuges (und dem Mitführen der Kraftfahrzeugsteuerkarte) und der späteren Überprüfung derselben auf der Grundlage des § 8 Abs 3 KfzStG muß ein enger Zusammenhang in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht bestehen (Hinweis E 30.11.1984, 83/17/0121). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §166;KfzStG §8 Abs3;KfzStG §8 Abs4 litb;KfzStG §9 Abs4; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 577;
AnwBl 1991/3, S 180;
Rechtssatz: Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Abgabenbehörde die von einem Sicherheitswacheorgan anläßlich der Überprüfung nach § 9 Abs 4 KfzStG getroffene Wahrnehmung, wonach in einer vor... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §8 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 265;
Rechtssatz: Für den Fall, daß ein Steuerpflichtiger die KfzSt durch Anbringen und Entwerten der Stempelmarken im gebotenen Nennwert auf der Steuerkarte entrichtet hat und die Steuerkarte danach aus irendeinem Grund in Verlust gerät, verliert er nur das eindeutige Beweismittel der ordnungsgemäßen Entrichtung de... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §3;KfzStG §8 Abs3;KfzStG §8 Abs4 lita;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH ergibt sich aus § 8 Abs 3 iVm § 8 Abs 4 lit a erster Tatbestand KfzStG, daß der zur Abgabenerhöhung führende Tatbestand durch das Nichtvorweisen der Kfz-Steuerkarte durch den Lenker erfüllt ist. Voraussetzung für die Abgabenerhöhung nach dem ersten Tatbestand des § 8 Abs 4 lit a KfzStG ist daher ein pfli... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §8 Abs3;
Rechtssatz: Das Verlangen eines Organes der Abgabenbehörde oder der öffentlichen Sicherheit iSd § 8 Abs 3 erster Satz KfzStG ("der Lenker eines Kfz möge die Kraftfahrzeugsteuerkarte zur Überprüfung vorweisen") ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987150037.X01 ... mehr lesen...