RS Vwgh 1988/6/20 88/15/0059

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Veröffentlicht am 20.06.1988
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

KfzStG §3;
KfzStG §8 Abs3;
KfzStG §8 Abs4 lita;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ergibt sich aus § 8 Abs 3 iVm § 8 Abs 4 lit a erster Tatbestand KfzStG, daß der zur Abgabenerhöhung führende Tatbestand durch das Nichtvorweisen der Kfz-Steuerkarte durch den Lenker erfüllt ist. Voraussetzung für die Abgabenerhöhung nach dem ersten Tatbestand des § 8 Abs 4 lit a KfzStG ist daher ein pflichtwidriges (gegen § 8 Abs 3 KfzStG verstoßendes) Verhalten des jeweiligen Lenkers. Der Abgabepflichtige iSd § 3 KfzStG (hier: der Halter) hat dem Lenker diese Pflichterfüllung zu ermöglichen und gemäß § 8 Abs 4 lit a KfzStG für deren Verletzung einzustehen. Es handelt sich bei der Abgabenerhöhung um die Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und nicht um eine finanzstrafrechtliche Bestimmung. Der Erhöhungstatbestand ist mit der Nichtvorweisung erfüllt, auf ein Verschulden kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988150059.X01

Im RIS seit

20.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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