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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 577; AnwBl 1991/3, S 180;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Abgabenbehörde die von einem Sicherheitswacheorgan anläßlich der Überprüfung nach § 9 Abs 4 KfzStG getroffene Wahrnehmung, wonach in einer vorgewiesenen, einem anderen als dem den Gegenstand der Übrprüfung bildenden Kraftfahrzeug zugeordneten Kraftfahrzeugsteuerkarte die Stempelmarken nicht (vorschriftsmäßig) aufgeklebt waren, als Beweismittel auch dann verwertet, wenn zum Vorweisen der Kraftfahrzeugsteuerkarte mangels eines engen Zusammenhanges der Überprüfung in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht mit dem Lenken des in der Steuerkarte bezeichneten Kraftfahrzeuges keine Verpflichtung vorgelegen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150093.X03Im RIS seit
27.08.1990Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008