RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1991
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

KfzStG §6 Abs1;
KfzStG §6 Abs2;
KfzStG §6 Abs3;
KfzStG §8 Abs3;
KfzStG §8 Abs4 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0130 E 19. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für den Fall, daß ein Steuerpflichtiger die KfzSt durch Anbringen und Entwerten der Stempelmarken im gebotenen Nennwert auf der Steuerkarte entrichtet hat und die Steuerkarte danach aus irendeinem Grund in Verlust gerät, verliert er nur das eindeutige Beweismittel der ordnungsgemäßen Entrichtung der KfzSt. Es ist dann seine Sache, die gehörige Steuerentrichtung nachzuweisen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, daß nur die Steuerkarte Beweis über die vorschriftsmäßige Entrichtung der KfzSt macht, muß es dem Steuerpflichtigen offenstehen, diese auch auf andere geeignete Art und Weise darzutun. Eine Nachforderung der KfzSt ist erst zulässig, wenn der Partei dieser Beweis mißlingt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150140.X01

Im RIS seit

10.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten