Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
KfzStG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0130 E 19. Juni 1989 RS 1Stammrechtssatz
Für den Fall, daß ein Steuerpflichtiger die KfzSt durch Anbringen und Entwerten der Stempelmarken im gebotenen Nennwert auf der Steuerkarte entrichtet hat und die Steuerkarte danach aus irendeinem Grund in Verlust gerät, verliert er nur das eindeutige Beweismittel der ordnungsgemäßen Entrichtung der KfzSt. Es ist dann seine Sache, die gehörige Steuerentrichtung nachzuweisen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, daß nur die Steuerkarte Beweis über die vorschriftsmäßige Entrichtung der KfzSt macht, muß es dem Steuerpflichtigen offenstehen, diese auch auf andere geeignete Art und Weise darzutun. Eine Nachforderung der KfzSt ist erst zulässig, wenn der Partei dieser Beweis mißlingt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150140.X01Im RIS seit
10.06.1991Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009