§ 8 KfzStG 1992

KfzStG 1992 - Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Nicht- oder nicht vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer ist ein Grund zur Aufhebung der Zulassung, den das Finanzamt bei der Behörde, die das Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen hat, durch Anzeige geltend machen kann.

In Kraft seit 31.07.1992 bis 31.12.9999
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