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32/06 VerkehrsteuernNorm
KfzStG §8 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 265;Rechtssatz
Für den Fall, daß ein Steuerpflichtiger die KfzSt durch Anbringen und Entwerten der Stempelmarken im gebotenen Nennwert auf der Steuerkarte entrichtet hat und die Steuerkarte danach aus irendeinem Grund in Verlust gerät, verliert er nur das eindeutige Beweismittel der ordnungsgemäßen Entrichtung der KfzSt. Es ist dann seine Sache, die gehörige Steuerentrichtung nachzuweisen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, daß nur die Steuerkarte Beweis über die vorschriftsmäßige Entrichtung der KfzSt macht, muß es dem Steuerpflichtigen offenstehen, diese auch auf andere geeignete Art und Weise darzutun. Eine Nachforderung der KfzSt ist erst zulässig, wenn der Partei dieser Beweis mißlingt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150130.X01Im RIS seit
19.06.1989Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009