Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben am 04.06.2003 von 18.30 Uhr bis 19.20 Uhr in Wien, D-Straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen W-51 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" (?Ladezone"), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs 3 l... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein für die Anlieferung einer Waschmaschine benutztes Fahrzeug auch während des für die Montage des Gerätes erforderlichen Folgezeitraums in der Ladezone belassen, und kommt diesbezüglich nur ein in größerer Entfernung zum Lieferort gelegener anderer Abstellort in Frage, kann im Unterlassen seines Aufsuchens nach Lage des Falles kein großer Schuldgehalt erblickt werden. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt X vom 25.9.2002, Zl I/6-****-01, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des § 3 Abs 2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt. Es wird ihm angelastet, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug am 23.10.2001 von 11,11 Uhr bis 11,31 Uhr (Beobachtungszeitraum!) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in X ohne Entrichtung der Kurz... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Kundengespräch in der Dauer von etwas mehr als 10 Minuten gehört nicht zur Ladetätigkeit. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 14.03.2001 in der Zeit von 09.17 Uhr bis 09.31 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz vor dem Haus Leitnergasse 7 ohne Parkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges durch einen gültigen Parkschein zu entrichten, und d... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ladetätigkeit bezieht sich nach den Bestimmungen des § 62 StVO nur auf das Ausladen und das Heranschaffen von Waren, Gegenständen und dgl, die (nach ihrer Größe und Menge) Objekte einer Ladetätigkeit sein können, und muss ohne Unterbrechung sofort nach dem Abstellen des Fahrzeuges durchgeführt werden. Somit ist das Abholen bzw Begleiten von Personen von einer Ladetätigkeit nicht umfasst, auch wenn diese Personen von einer Wohnung zu einem Fahrzeug getragen werden müssen. D... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ladetätigkeit iSd §62 Abs1 StVO ist unverzüglich und ohne Unterbrechung durchzuführen (VwGH 07121984, ZfVB 1985/4/1515) und muss ununterbrochen vorgenommen werden (VwGH 24111993, ZfVB 1995/1/225). Eine Unterbrechung ist zB dann anzunehmen, wenn der Fahrzeuglenker für Aufbau-, Montagearbeiten etc benötigte Gegenstände (Werkzeuge, Zubehör etc) im abgestellten KFZ lagert und diese Gegenstände dem Fahrzeug nur dem jeweiligen Fortschritt der Arbeiten entsprechend entnimmt. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 9.12.1996 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 26.8.1996 um 10.16 Uhr in Wien, N-gasse vor der L-gasse als Lenker des KFZ W-23 1.) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot in beiden Richtungen nicht beachtet, 2.) das vor der Kreuzung sichtbar aufgestellte Gebotszeichen vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts nicht ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 62 Abs 1 StVO 1960 versteht unter einer Ladetätigkeit auf Straßen das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich hiebei um einen Vorgang, der sich auf eine Ladung oder Last beziehen muß (VwGH 19.6.1991, Zl 90/03/0257 uva). Das Wesen des Taxi-Gewerbes liegt in der gewerbsmäßigen Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenah... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 16.6.1997 von 12.10 Uhr bis 12.53 Uhr in Wien, S-gasse, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-66 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Lastkraftwagens im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen", ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen. Er habe dadurch § 24 Abs 1 lit a StVO ver... mehr lesen...
Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Magistrates xx vom 3.10.1995, Zl I/6-****-95, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) wegen Übertretung des §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt, wobei als strafmildernd bzw straferschwerend keine Umstände angenommen wurden. Es wird ihm angelastet, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** am 13.3.1995 von 09,13 bis 09,39 Uhr im Ortsgebiet von xx in einer ge... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses enthielt den Vorwurf, der Berufungswerber habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen W 10 dieses zum Halten abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz: "Ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen von 8.00 - 17.00 Uhr" kund... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 1.9.1993 um 10.20 Uhr in Wien, S-Straße das Kfz W 74 nicht zur Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot ("Ladezone") besteht, wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Ladezone gehindert war. Sie... mehr lesen...
Der Berufungswerber war aufgrund einer Anzeige eines im exekutiven Außendienst befindlichen Beamten der Bundespolizeidirektion xx verdächtig, am 7.8.1991 um 09,58 Uhr in xx, xx Straße 41, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes KFZ im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ausgenommen Ladetätigkeit abgestellt zu haben, ohne Ladetätigkeit durchzuführen. Er wurde zunächst als Zulassungsbesitzer mit Anonymverfügung, nach einer Lenkererhebung (§49a Abs2 zweiter Satz V... mehr lesen...
Rechtssatz: Besteht ein Halte- und Parkverbot, von dem eine Ladetätigkeit ausgenommen ist, dann ist das negative Tatbestandselement (hier: "ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen") im
Spruch: des Straferkenntnisses anzuführen. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn W O mit Straferkenntnis vom 3.12.1991, zu Zl xx, schuldig, am 3.9.1991 von 16,55 Uhr bis 17,20 Uhr im Ortsgebiet von M auf der N straße, Höhe des Hauses Nr xx den von ihm gelenkten Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen N xx in der Wohnstraße nicht an der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita iVm §23 Abs2a StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 verhängte die Erstbeh... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Fläche, an der das Halten und Parken, ausgenommen Ladetätigkeit, untersagt ist, um danach in einem ca 150 m entfernten Geschäft Getränke einzukaufen und diese in der Folge mit dem Kraftfahrzeug abzutransportieren, ist keine Ladetätigkeit. Eine Ladetätigkeit muß unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Bereits das Zusammentragen von Ladegut kann nicht mehr als Ladetätigkeit angesehen werden. mehr lesen...