RS UVS Niederösterreich 1992/04/08 Senat-MD-91-143

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Rechtssatz

Das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Fläche, an der das Halten und Parken, ausgenommen Ladetätigkeit, untersagt ist, um danach in einem ca 150 m entfernten Geschäft Getränke einzukaufen und diese in der Folge mit dem Kraftfahrzeug abzutransportieren, ist keine Ladetätigkeit.

 

Eine Ladetätigkeit muß unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Bereits das Zusammentragen von Ladegut kann nicht mehr als Ladetätigkeit angesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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