TE UVS Niederösterreich 1993/07/16 Senat-P-92-033

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Veröffentlicht am 16.07.1993
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßnahme bestätigt, daß der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 7.8.1991 um 09,58 Uhr in xx, xx Straße 41, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N xx im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ausgenommen Ladetätigkeit abgestellt, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen."

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 VStG, 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

Text

Der Berufungswerber war aufgrund einer Anzeige eines im exekutiven Außendienst befindlichen Beamten der Bundespolizeidirektion xx verdächtig, am 7.8.1991 um 09,58 Uhr in xx, xx Straße 41, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes KFZ im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ausgenommen Ladetätigkeit abgestellt zu haben, ohne Ladetätigkeit durchzuführen.

 

Er wurde zunächst als Zulassungsbesitzer mit Anonymverfügung, nach einer Lenkererhebung (§49a Abs2 zweiter Satz VStG) mit Strafverfügung bestraft. Im Einspruch dagegen hat er vorgebracht, sein Fahrzeug zwar im Halteverbot abgestellt zu haben, das aber sei seiner Meinung nach gemäß der ZUSATZTAFEL erlaubt gewesen, weil er LADETÄTIGKEIT durchgeführt habe: er habe einen Autoschlüssel nachmachen lassen und sei, da er gehbehindert sei, so nahe wie möglich zum Schlüsseldienst hingefahren. Der Zusatz Ladetätigkeit erlaube allen Verkehrsteilnehmern, nicht nur einer bestimmten Personengruppe (den Lieferanten); das Abstellen des Fahrzeuges, um Besorgungen zu erledigen.

 

Die Bundespolizeidirektion xx hat den Beschuldigten schließlich mit Straferkenntnis (und zwar so wie in der Strafverfügung ohne im Spruch das negative Tatbestandsmerkmal anzuführen) wegen der Übertretung nach §24 Abs1 lita StVO 1960 bestraft und in der Begründung ausgeführt, daß das Nachmachenlassen eines Schlüssels keine Ladetätigkeit darstelle.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung.

 

In dieser weist der Beschuldigte auf Mängel im Spruch des Bescheides hin: Es sei nur ein Zeitpunkt (gemeint ist offensichtlich die mit 09,58 Uhr angegebene Tatzeit) und nicht die Dauer des Abstellens in der Ladezone angegeben. In einer Ladezone sei ein kurzzeitiger Aufenthalt (Parken) üblicherweise geduldet.

 

Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

Gemäß der nach §24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des §63 Abs3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die vom Berufungswerber gewählte Formulierung "Die StE beruht daher auf unrichtigen Angaben und ist ungültig" ist zusammen mit der Rüge, daß der Hinweis auf die Zusatztafel, der zufolge Ladetätigkeit am Tatort erlaubt gewesen sei, fehlt, gerade noch als begründeter Berufungsantrag anzusehen.

 

Gemäß §24 Abs1 lita StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des §52 Z13b StVO verboten. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, daß am Tatort ein solches Halte- und Parkverbot bestanden hat, von dem Ladetätigkeit ausgenommen war. Im Bereich dieses Verbotszeichens war demnach nicht nur das Parken, sondern auch das Halten mit Ausnahme der Ladetätigkeit unzulässig.

 

§62 Abs1 StVO versteht unter einer Ladetätigkeit auf Straßen unter anderem das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich hiebei um einen Vorgang, der sich auf eine Ladung oder Last beziehen muß. Es kommt daher ein einzelner Gegenstand, ein Schlüssel, dessen Größe und Gewicht geringfügig ist, als Objekt des Auf- oder Abladens nicht in Betracht. Das gilt auch für den Fall, daß der Lenker gehbehindert sein sollte.

 

Dem Berufungswerber ist zuzustimmen, daß es (gemäß §44a Z1 VStG) der Anführung der einschränkenden Zusatztafel als zweites, negatives Tatbestandselement im Spruch des Straferkenntnisses und nicht bloß in der Begründung des Bescheides bedurft hätte.

Die nunmehrige Berichtigung konnte erfolgen, weil dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der vollständige Sachverhalt, also auch die für ihn nicht geltende Ausnahmeregelung anläßlich der Vernehmung als Beschuldigter am 16.1.1992 vorgehalten worden ist.

 

Da, wie dargelegt, Ladetätigkeit nicht durchgeführt wurde, dem Beschuldigten sohin Halten und Parken verboten war, war die Anführung eines Zeitpunktes als Tatzeit ausreichend.

 

Es war daher der Berufung keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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