Wird ein für die Anlieferung einer Waschmaschine benutztes Fahrzeug auch während des für die Montage des Gerätes erforderlichen Folgezeitraums in der Ladezone belassen, und kommt diesbezüglich nur ein in größerer Entfernung zum Lieferort gelegener anderer Abstellort in Frage, kann im Unterlassen seines Aufsuchens nach Lage des Falles kein großer Schuldgehalt erblickt werden.