TE UVS Wien 1998/02/06 03/M/36/2522/97

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Veröffentlicht am 06.02.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Horst S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4.11.1997, Zl MA 67-RV-076267/7/0, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 950,-- auf S 600,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

Der erstinstanzliche Kostenbeitrag verringert sich daher gemäß § 64 Abs 2 VStG von S 95,-- auf S 60,--.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 16.6.1997 von 12.10 Uhr bis 12.53 Uhr in Wien, S-gasse, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-66 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Lastkraftwagens im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen", ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen. Er habe dadurch § 24 Abs 1 lit a StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 950,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt wurde. Gleichzeitig wurden die vom Berufungswerber zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 95,-- bestimmt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

Über ha Aufforderung übermittelte die Magistratsabteilung 48 den Akt betreffend die Abschleppung des gegenständlichen Fahrzeuges. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 26.1.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Berufungswerber, der in Begleitung von Dr Michael M als seinem Rechtsanwalt erschienen war, teilnahm. Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter gab der Berufungswerber folgendes an:

"Ich war zur Tatzeit Gesellschafter der Firma St GesmbH. Ich war dort auch beschäftigt und hatte mit den Abrechnungen und dem Geld- und Finanzwesen zu tun. Diese GesmbH betreibt ein großes Restaurant auf der D mit 800 Sitzplätzen. An diesem Tag ist es mir das erste mal passiert, daß mir ein Fahrzeug abgeschleppt wurde. Zuerst dachte ich schon, es sei mir gestohlen worden. Ich bin an diesem Tag vom St weggefahren und bin ich zum Abstellort gefahren. Es muß dies zwischen 11 und 12 Uhr gewesen sein, jedenfalls noch bevor die Bank zugesperrt hat. Die Bank sperrt um 12.30 Uhr zu. Ich hatte Papiergeld in größeren Mengen mit aus den Einnahmen von Freitag, Samstag und Sonntag (ca 300.000,-- in 20,--, 50,-- und 100,--). Dieses Geld wird bei uns in der Firma abgezählt und zusammengerollt und in eine Sporttasche gegeben. Ich bin zunächst einmal von meinem Fahrzeug mit dem erwähnten Papiergeld in die Bank gegangen. Dort mußte ich zunächst warten, weil eine Kundschaft vor mir am Schalter war. Ich wartete ca 2 Minuten, genau kann ich das nicht sagen. Ich habe dann dem Schalterbeamten das gesamte Papiergeld übergeben und hat dieser das Geld mit einer elektronischen Zählmaschine nachgezählt und das Geld dann wieder gebündelt und gegen größere Scheine ausgetauscht. Das Zählen dauert schon einige Zeit, weil die 20er Scheine zu S 2.000,-- gebündelt werden, die 50er Scheine zu S 5.000,-- und die 100er zu S 10.000,-- gebündelt. Der Schalterbeamte nimmt sich jedes Bündel, nimmt die Schleife herunter, gibt es in den Apparat ein und wird dort das Geld abgezählt. Ich kann auf dem Apparat mitverfolgen welcher Betrag ausgewiesen wird, dieser wird dann noch einmal vergleichweise mit meinen Unterlagen verglichen und werde ich dann gefragt, ob dieses Geld aufs Konto gehen soll oder gegen größere Scheine eingetauscht werden soll. Im Winter habe ich inetwa einmal auf der Bank zu tun, im Sommer etwa dreimal, weil im Sommer mehr Geschäft ist. Das Abzählen des Geldes durch den Schalterbeamten wird etwa 10 Minuten dauern. Mit dem mir ausgehändigten Retourgeld (größere Scheine) bin ich dann zum Auto retour und habe mir das Münzgeld geholt (S 1,--, 5,--, 10,-- und 20er Münzen). Diese Münzen waren in Jutesäcke abgepackt und auch schon abgezählt. Für jede Größe gibt es einen eigenen Sack. An diesem Tag hatte ich vier Säcke. Diese 4 Säcke werden dann in die Sporttasche gegeben und ist dies dann recht schwer. Mit den Münzen mache ich dann denselben Vorgang wie mit dem Papiergeld. Der Schalterbeamte wirft dann den Inhalt jedes einzelnen Sackes in einen Trichter und wird dieses dort dann abgezählt mit der Zählmaschine. Dieser Vorgang wird für die einzelnen Münzen gesondert durchgeführt. Dies wird auch inetwa 10 Minuten dauern und zwar insgesamt auch schon mit der Auszahlung. Für diese Münzen bekomme ich zum Teil schon abgepacktes Münzgeld retour (in Rollen und in Plastik verschweißt). Der Schalterbeamte tippt dann in einen eigenen Apparat die jeweils abgezählten Summen der Münzen ein und wird das dann mit meinen Angaben verglichen. In der Folge wird mir dann das abgepackte Kleingeld - je nach Wunsch - ausgefolgt. Abrechnungszettel bekomme ich selbst keinen mit, sondern wird dies mit der Firma abgerechnet. Von dem überbrachten Münzgeld ist nichts aufs Konto gegangen, sondern der gesamte Betrag in abgepackten Münzrollen retourniert worden. Der jeweilige Aufenthalt in der Bank wird in etwa jeweils 10 Minuten für das Bankgeschäft gedauert haben. Beim ersten mal mußte ich auch ca 2 Minuten warten. Auch mußte ich zweimal den Weg hin und hergehen. Das Fahrzeug war ca 20 m von der Bankfiliale entfernt abgestellt. Als ich nach dem zweiten mal zum Fahrzeug zurückgekommen bin, war das Fahrzeug schon weg. Ich bin in die Bank zurück (zu dieser Zeit war die Bank noch geöffnet). Wie spät es zu dieser Zeit gewesen ist, weiß ich heute nicht mehr, es muß aber knapp vor der Mittagspause gewesen sein. Ich habe von der Bank aus bei meiner Firma angerufen und gesagt, daß ich zu holen sei. Der Bankdirektor hat die Polizei verständigt und konnte in Erfahrung gebracht werden, daß das Auto abgeschleppt wurde und wo es abgeholt werden kann. Ich habe dann das Fahrzeug in Simmering abgeholt, wo mich meine Geschäftsführerin hingeführt hat.

Über Vorhalt, daß laut den Unterlagen die Abschleppzeit um 12.53 Uhr gewesen sei, gebe ich an, daß ich vor der Mittagszeit in der Bank gewesen bin und da das Fahrzeug schon weg war. Vor der Banksperre heißt, vor 12.30 Uhr.

Über Befragen des BwV:

An diesem Tag habe ich außer den erwähnten Geldtransport bei der Bank keine weiteren Geldgeschäfte getätigt. Ich mache seit 28 Jahren solche Geldtransporte bei der gleichen Filiale. Weil es um so hohe Beträge geht, habe ich auch einen Waffenpaß. Zur Klarstellung (im Hinblick auf die Aussage des Bankdirektors) gebe ich an, daß im vorliegenden Fall, da in der Filiale weniger Betrieb war, auch die Münzen sofort gezählt wurden. Nur wenn ein größerer Kundenverkehr ist, wird dies mit einem Bon gemacht, den man bekommt. Das Münzgeld wird dann später gezählt."

Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Nach § 99 Abs 3 StVO in der auf Grund des Tatzeitpunktes im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung gemäß der 19. StVO-Novelle, BGBl Nr 518/1994, ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen (lit a), wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt (und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist).

Das Halten und Parken ist nach § 24 Abs 1 StVO verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13 b.

Gemäß § 62 Abs 1 StVO ist eine Ladetätigkeit das Be- oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge. Nach Abs 3 dieses Paragraphen muß dann, wenn ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt wird, diese unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß am Tatort ein Halte- und Parkverbot nach § 52 Z 13b StVO bestand, von dem die Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen ausgenommen war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21.9.1988, Zl 87/03/0157, zum Ausdruck gebracht, durch Errichtung von Ladezonen gemäß § 43 Abs 1 lit c StVO solle ermöglicht werden, derartige Ladetätigkeiten an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich sei, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden könne. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer sei eine Zweckgebundenheit dahingehend, daß zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen würden, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig geworden sei. Bei der Widmung zum Zwecke der Ladetätigkeit gehöre zu diesen erlaubten Handlungen beim Entladen von Gegenständen zweifellos nicht mehr die Vollständigkeitskontrolle eines in Behältnissen verpackten Transportgutes.

Weiters entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das Erk vom 5.10.1990, Zl 90/18/0125), daß eine Ladetätigkeit ununterbrochen vorgenommen werden muß. Andererseits ist es nicht erforderlich, daß sich der Lenker eines in einer Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet, zumal zu dieser Tätigkeit auch das Heranschaffen von Waren gehört (vgl das Erk des VwGH vom 15.6.1965, Zl 1924/64).

Laut der im Akt befindlichen Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien hat der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges (der Berufungswerber) dieses in der Zeit von 12.10 Uhr bis 12.25 Uhr (so die eigene dienstliche Wahrnehmung des betreffenden Beamten) an der Tatörtlichkeit abgestellt gehabt, ohne eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben. Auf der Anzeige ist auch vermerkt, daß berechtigte Fahrzeuge an der Zufahrt gehindert gewesen seien und die Entfernung des Fahrzeuges durch die Magistratsabteilung 48 veranlaßt worden sei.

Der Berufungswerber hat sich zunächst dahin verantwortet, er habe bei der in unmittelbarer Nähe (vom Abstellort) befindlichen Zweigstelle der G-Bank AG in der T-straße, Wien, Ladetätigkeiten durchgeführt (Einspruch gegen die Strafverfügung). Laut Niederschrift vom 15.10.1997 gab der als Zeuge einvernommene Johann H an, der Berufungswerber sei bei einem Gastgewerbebetrieb, der hauptsächlich in den Sommermonaten stark besucht werde, tätig. Der Bw liefere in seiner Bankfiliale Münzen in größeren Mengen (aus den Tageseinnahmen), welche in Säcken (ca in der Größe eines Aktenordners) abgepackt seien. Diese Säcke bringe er in die Filiale und gebe diese, sowie auch Banknoten, bei einem Mitarbeiter ab. Die Banknoten würden mittels Zählmaschine sofort gezählt, die Münzsäcke nur entgegengenommen (Zählung erfolge später durch die Bankzentrale). Auch würden vom Berufungswerber Bankgeschäfte erledigt und abgepackte Münzrollen entgegengenommen. Für diese Tätigkeit sei er nicht zuständig, sodaß er über den konkreten Tag nur die oben angeführten allgemeinen Angaben über die übliche Tätigkeit des Berufungswerbers in den Sommermonaten machen könne. Er könne sich aber deshalb an diesen Vorfall erinnern, weil der Berufungswerber noch während der Mittagspause von einem Mitarbeiter bedient worden sei und dann die Bank verlassen habe. Kurz darauf habe der Berufungswerber angeläutet und ihm mitgeteilt (er habe sich mittlerweile alleine in der Bank befunden), daß dessen LKW nicht mehr in der Ladezone stehe. Er habe von der Bank aus die Polizei angerufen und in Erfahrung gebracht, daß das Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Laut einem Computerausdruck wurde das gegenständliche Fahrzeug am 16.6.1997 um 12.53 Uhr aufgeladen.

In der Folge erklärte der Berufungswerber, er habe die Geldtransporttätigkeit regelmäßig aus den Tageseinnahmen eines Gastgewerbebetriebes durchführen müssen. Der Zeitaufwand für diese Tätigkeiten betrage zumindest 15 Minuten (abhängig vom jeweiligen Kundenverkehr in der Bankfiliale und den damit zusammenhängenden Wartezeiten sowie weiters abhängig von der jeweiligen überbrachten Geldmenge und den entgegenzunehmenden abgepackten Münzrollen). Die Aussage des Zeugen H bestätige seine Verantwortung klar, daß er sehr wohl eine Ladetätigkeit durchgeführt habe (Stellungnahme vom 22.10.1997). In seiner Berufung brachte der Berufungswerber dann vor, er habe am fraglichen Tag einerseits Geldsäcke mit Münzen in größerem Umfang und auch Banknoten in größerem Umfang an die Bank geliefert und andererseits von der Bank abgepackte Münzrollen in größerem Umfang entgegengenommen. Für diese Tätigkeit sei ein Zeitaufwand von 15 Minuten erforderlich gewesen. Für den Transport der Geldsäcke habe er den Weg vom Auto zur Bankfiliale aufgrund der großen Menge mehrfach zurücklegen müssen und sei ein Schalterbeamter zur Entgegennahme der Geldmenge nicht sofort zur Verfügung gestanden, sodaß er kurze Zeit bis zur Übernahme der Gelder durch den Bankbeamten habe warten müssen. Auch habe er sich bei einem anderen Schalter zur Entgegennahme der abgepackten Münzen kurzzeitig anstellen und warten müssen, sodaß sich insgesamt ein Zeitraum von 15 Minuten für die genannten Ladetätigkeiten ergeben habe.

Aus dem eingeholten Abschleppakt der Magistratsabteilung 48 geht hervor, daß das hier relevante Fahrzeug am fraglichen Tag um 12.53 Uhr aufgeladen und vom Berufungswerber um 14.03 Uhr von der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 in Wien, J-straße, abgeholt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 26.1.1998 schilderte der Berufungswerber dann näher, daß er am fraglichen Tag Papier- und Münzgeld in die Bank gebracht habe. So habe er zunächst warten müssen,  weil gerade eine Kundschaft vor ihm am Schalter gewesen sei. Vom Bankbeamten sei dann sowohl das Papierals auch das Münzgeld mit einer elektronischen Zählmaschine gezählt worden, wobei dieser Vorgang jeweils rund 10 Minuten gedauert habe. Dem Berufungswerber sei dann jeweils auch Retourgeld (größere Scheine bzw abgepacktes Münzgeld) retourniert worden.

Ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage kann dahinstehen, ob das vom Berufungswerber transportierte Papier- bzw Münzgeld nach Ausmaß und Gewicht nicht so geringfügig gewesen ist, daß es von einer Person weder in der Hand noch unter dem Arm getragen werden könne, es sich hiebei also um einen über den Umfang der Geringfügigkeit hinausgehenden Transport des Geldes gehandelt hat. Denn bereits aus dem eigenen Vorbringen des Berufungswerbers anläßlich der mündlichen Verhandlung ist zu schließen, daß das Verhalten des Berufungswerbers nach dem Abstellen des Fahrzeuges bis zur Entfernung desselben aus der Ladezone (durch die Abschleppgruppe der Magistratsabteilung 48) keineswegs zur Gänze entsprechend der oben dargestellten Zweckgebundenheit erlaubt war:

So wie das "Heranschaffen" von Waren zu den erlaubten Tätigkeiten gehört, ist zwar auch das "Wegschaffen" von Waren dazu zu zählen (vgl das Erk des VwGH vom 24.11.1993, Zl 93/02/0159). Damit ist für den Berufungswerber jedoch nichts gewonnen, weil jedenfalls ein längere Zeit in Anspruch nehmendes "Zuwarten" auf Übernahme der Ware (hier: von größeren Scheinen bzw abgepacktem Münzgeld; nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers dauerte das Abzählen des überbrachten Geldes durch den Schalterbeamten jeweils rund 10 Minuten) mit der erwähnten Zweckgebundenheit nicht mehr in Einklang zu bringen ist und daher auch nicht mehr als Ladetätigkeit gewertet werden kann.

Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung vorbringt, es könne ihm sicherlich nicht zugemutet werden, die zu liefernden Geldbeträge einfach im Schalterraum der Bankfiliale zu deponieren, ohne daß sie einem Bankbeamten übergeben würden, so ist dem entgegenzuhalten, daß es sich dabei um ein organisatorisches Problem handelt, welches durchaus in zumutbarer Weise lösbar ist. So ist es denkbar, für den Geldtransport einen Helfer (zB als Fahrer) heranzuziehen, der vor der Bankfiliale kurz anhält und den Berufungswerber mit den abzuliefernden Geldern aussteigen läßt und diesen dann von dort nach einiger Zeit auch wieder abholt. In der mündlichen Verhandlung legte der Berufungswerber zur Untermauerung seines Standpunktes auch seinen Waffenpaß vor. Daraus geht hervor, daß das Führen der Faustfeuerwaffe beschränkt werde auf die Dauer der Tätigkeit der Geldtransporte für die Firma St GesmbH. Die Vorlage des Waffenpasses hat freilich für die hier zu lösende Frage, ob eine Ladetätigkeit vorgelegen ist oder nicht, keine Relevanz.

In der Anzeige ist festgehalten, daß der Meldungsleger während dessen Beobachtungszeitraumes (von 12.10 Uhr bis 12.25 Uhr) keine Ladetätigkeit des Berufungswerbers wahrgenommen habe. Aus dem Akt der Magistratsabteilung 48 geht hervor, daß das hier relevante Fahrzeug um 12.53 Uhr abgeschleppt worden ist. Der Berufungswerber selbst gab an, er müsse zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr zum Abstellort gekommen sein, jedenfalls noch bevor die Bank zugesperrt habe (die Bank sperre um 12.30 Uhr zu). Der von der Erstbehörde einvernommene Johann H gab an, der Berufungswerber sei noch "während der Mittagspause" von einem Mitarbeiter bedient worden und habe dann die Bank verlassen. Kurz darauf habe er angeläutet und ihm mitgeteilt, daß sein LKW nicht mehr in der Ladezone stehe (zu dieser Zeit habe sich der Zeuge mittlerweile alleine in der Bank befunden). Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht somit davon aus, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug tatsächlich noch vor der Mittagspause (zumindest vor 12.10 Uhr) am Tatort abgestellt hatte, dann auch noch während der Mittagspause (also nach 12.30 Uhr) von einem Schalterbeamten bedient worden ist und letztlich erst nach Abschleppung des Fahrzeugs (um 12.53 Uhr erfolgte die Aufladung des Fahrzeuges) zum Abstellort zurückgekehrt ist. Abgesehen davon würde selbst eine kürzere Tatzeit im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung führen. Da es sich bei der Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, wäre es dem Berufungswerber oblägen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In dieser Hinsicht hat aber der Berufungswerber in seiner Berufung nichts Erhebliches vorgebracht, sodaß davon auszugehen ist, daß er als Inhaber einer Lenkerberechtigung im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung der StVO verstoßen hat.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen. Der Unrechtsgehalt der Tat an sich war nicht gering, zumal andere (berechtigte) Fahrzeuglenker an der Zufahrt gehindert wurden. Eine tatsächliche Behinderung durch ein verbotswidriges Abstellen kann in Hinsicht auf den Unrechtsgehalt der Tat bei der Strafbemessung eine Rolle spielen (vgl das Erk des VwGH vom 28.3.1985, Zl 85/02/0137).

Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Verwaltungsvormerkung als erschwerend gewertet. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von den eigenen Angaben des Berufungswerbers aus (nunmehr Pensionist, S 10.000,-- netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Zudem scheint das nunmehr festgesetzte Ausmaß der Geldstrafe als ausreichend, um den Berufungswerber (dieser ist nunmehr ohnehin schon in Pension) künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 und 65 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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