TE UVS Niederösterreich 1996/01/22 Senat-KS-95-059

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Veröffentlicht am 22.01.1996
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Spruch

Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, stattgegeben und die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) auf S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt anstelle von S 50,-- nunmehr S 20,--.

 

Gemäß §59 Abs2 AVG ist der Gesamtbetrag in der Höhe von S 220,-- innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Text

Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Magistrates xx vom 3.10.1995, Zl I/6-****-95, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) wegen Übertretung des §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt, wobei als strafmildernd bzw straferschwerend keine Umstände angenommen wurden. Es wird ihm angelastet, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** am 13.3.1995 von 09,13 bis 09,39 Uhr im Ortsgebiet von xx in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe abgestellt zu haben.

 

Der Beschuldigte hat gegen das Straferkenntnis rechtzeitig berufen. Er behauptet in seinem Rechtsmittel, lediglich eine Ladetätigkeit durchgeführt und daher das angelastete Delikt nicht begangen zu haben.

 

In der am 22.1.1996 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt dahingehend geklärt, daß der Berufungswerber zur Tatzeit nicht ausschließlich eine Ladetätigkeit im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (StVO 1960, NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz), sondern auch Vorbereitungstätigkeiten (Zusammentragen des Ladegutes aus verschiedenen Abteilungen) durchgeführt hat. Die Vertreterin des Beschuldigten schränkte daraufhin das Rechtsmittel auf die Strafhöhe ein. Sie wies insbesondere darauf hin, daß ihr Mandant lediglich in Unkenntnis, daß Vorbereitungstätigkeiten zur Durchführung einer Ladetätigkeit nicht als Ladetätigkeit gelten, die Kurzparkzonenabgabe nicht entrichtet hat. Er müsse sein Kfz in der verfahrensgegenständlichen Kurzparkzone geschäftlich regelmäßig abstellen und entrichte stets ordnungsgemäß die Abgabe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes muß jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone zum Halten oder Parken abstellt, die Abgabe bei Beginn des Haltens oder Parkens entrichten.

 

Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muß sie gemäß §62 Abs2 StVO 1960 unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Kurzparkzone durch eine Ladezone zwar nicht unterbrochen, sie gilt aber nicht gegenüber jenen Fahrzeugen, die ausschließlich für die Be- oder Entladetätigkeit dort abgestellt werden (VwGH vom 16.12.1983, ÖJZ 1984, 555).

 

Das Zusammentragen des Ladegutes zur Vorbereitung der Beladung eines KFZ stellt keine Ladetätigkeit im Sinne des §62 Abs1 StVO 1960 dar (VwGH vom 5.10.1990, ZVR 1991/113), die Ladetätigkeit muß ununterbrochen vorgenommen werden (VwGH vom 15.6.1965, Zl. 1924/64).

 

Wie sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, wurde zwar eine Ladetätigkeit, aber nicht ununterbrochen und ausschließlich durchgeführt, sodaß die Kurzparkzonenabgabe zu entrichten gewesen wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ nimmt unter Berücksichtigung des Vorbringens des Rechtsmittelwerbers als erwiesen an, daß er zumindest während eines Teiles der Abstellzeit eine Ladetätigkeit durchgeführt hat. Diese Tatsache ändert zwar nichts an der Strafbarkeit der Nichtentrichtung der Abgabe, der Unrechtsgehalt ist jedoch geringer, als wenn das Kfz ausschließlich zum Parken abgestellt gewesen wäre.

 

Bei der Strafbemessung war weiters auf die Schuldeinsicht des Rechtsmittelwerbers, seinen kooperativen Beitrag zur Wahrheitsfindung und seine geständige Verantwortung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Bedacht zu nehmen. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dabei den Eindruck gewonnen, daß eine Strafe in der nunmehrigen Höhe ausreicht, den Beschuldigten in Hinkunft von Verstößen gegen die Vorschriften des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes abzuhalten. Sie genügt auch generalpräventiven Zwecken und ist im Hinblick auf das relativ geringe Verschulden und die allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen S 20.000,--, Sorgepflicht für ein Kind, kein Vermögen) angemessen.

 

Eine weitergehende Herabsetzung der Strafe kam insofern nicht in Betracht, als jedem Führerscheinbesitzer zuzumuten ist, sich über die mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften ausreichend zu informieren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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