Eine Ladetätigkeit bezieht sich nach den Bestimmungen des § 62 StVO nur auf das Ausladen und das Heranschaffen von Waren, Gegenständen und dgl, die (nach ihrer Größe und Menge) Objekte einer Ladetätigkeit sein können, und muss ohne Unterbrechung sofort nach dem Abstellen des Fahrzeuges durchgeführt werden. Somit ist das Abholen bzw Begleiten von Personen von einer Ladetätigkeit nicht umfasst, auch wenn diese Personen von einer Wohnung zu einem Fahrzeug getragen werden müssen. Daher war als Ladetätigkeit nur das Verbringen eines Doppelsitzkinderwagens und einer großen Tasche mit Kinderutensilien aus dem dritten Stock eines Hauses zum abgestellten Fahrzeug anzusehen, nicht jedoch das anschließende Abholen von zwei Kleinkindern aus der Wohnung. Der Lenker konnte sich somit anlässlich der 14-minütigen Abstellung seines PKW`s in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht darauf berufen, wegen der Durchführung einer gesetzmäßigen Ladetätigkeit nur nach § 2 Abs 1 Z 27 StVO gehalten zu haben. Daher war die erwähnte Abstelldauer ein Parken und nach § 2 Stmk ParkGebG gebührenpflichtig.