TE UVS Wien 2004/08/17 03/M/34/7052/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Abdulrahim A gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30.7.2003, Zl. MA 67-RV-59795/3/5, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe von 45 Euro auf 30 Euro sowie die im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG von 4,50 Euro auf 3 Euro herabgesetzt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

?Sie haben am 04.06.2003 von 18.30 Uhr bis 19.20 Uhr in Wien, D-Straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen W-51 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" (?Ladezone"), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit a StVO 1960.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 45,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

EUR 4,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 49,50."

Die vorliegende Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Berufungswerber könne sich die Strafhöhe nicht leisten, da er nur 550 Euro im Monat verdiene, Sorgepflichten für vier Kinder habe und Alleinverdiener sei. Der Berufung beigelegt ist die Kopie einer Gehaltsabrechnung vom 31.8.2003, welche einen Nettoauszahlungsbetrag von 550,50 Euro ausweist.

Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Berufungswerber vorgebracht, bei der Firma S beschäftigt zu sein. Er liefere und montiere Elektrogeräte. Am Tattag habe er einen Auftrag gehabt und sei eine Waschmaschine geliefert und montiert worden. Für einen LKW gebe es an dieser Örtlichkeit keine andere Abstellmöglichkeit. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hatte er angegeben, er sei verheiratet, sorgepflichtig für vier Kinder

und habe ein monatliches Einkommen von 1.100 Euro. Auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse war laut Begründung des Straferkenntnisses bei Bemessung der Strafe Bedacht genommen worden.

Da sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur über das Strafausmaß zu entscheiden.

Dazu wurde erwogen:

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist. Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 ist das Halten und das Parken verboten im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b. Gemäß § 52 Z 13b StVO 1960 13b zeigt dieses Zeichen mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE" zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT" zeigt eine Ladezone an. Gemäß § 62 Abs 1 StVO 1960 darf durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge, die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Tat war erheblich, da durch das anschließend an die erlaubte Ladetätigkeit - Abladen der Waschmaschine und Transport bis in die Wohnung ? während der Gerätemontage vorschriftswidrig in der Ladezone abgestellte Fahrzeug ein berechtigter Lenker an der Zufahrt gehindert gewesen ist. Ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG kam schon deswegen nicht in Betracht.

Daraus ergibt sich andererseits ohne Weiteres die Richtigkeit der Angaben des Berufungswerbers über die damals dort herrschende Parkplatznot, hätte der berechtigte Lenker doch sonst einfach einen anderen Abstellort aufgesucht.

Wird ein für die Anlieferung einer Waschmaschine benutztes Fahrzeug auch während des für die Montage des Gerätes erforderlichen Folgezeitraums in der Ladezone belassen, und kommt diesbezüglich nur ein in größerer Entfernung zum Lieferort gelegener anderer Abstellort in Frage, kann im Unterlassen seines Aufsuchens nach Lage des Falles kein großer Schuldgehalt erblickt werden.

Nach dem vorliegenden Akteninhalt war der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt wegen einer gleichartigen Übertretung rechtskräftig bestraft, was als erschwerend zu werten war. Besondere Milderungsgründe lagen nicht vor (der geringe Schuldgehalt ist bereits oben berücksichtigt worden).

Es war auch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber nur Lenker des Fahrzeuges, nicht dessen Eigentümer war, und die Begehung der angelasteten Übertretung offenbar im Auftrag seines Arbeitgebers erfolgt ist.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers hat sich gegenüber den der erstinstanzlichen Strafbemessung zugrunde gelegten Verhältnissen eine weitere Verschlechterung ergeben.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien erschien es gerechtfertigt, die verhängte Geldstrafe auf das im Spruch genannte Ausmaß herabzusetzen.

Für einen vierfachen Familienvater mit einem Monatseinkommen von nur 550 Euro stellt auch die für ein Parkvergehen verhängte Strafe von nicht mehr als 30 Euro einen solchen wirtschaftlichen Nachteil dar, dass in Hinkunft mit seinem gesetzeskonformen Verhalten gerechnet werden darf.

Eine weitere Herabsetzung kam schon aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten