Eine Ladetätigkeit iSd §62 Abs1 StVO ist unverzüglich und ohne Unterbrechung durchzuführen (VwGH 07121984, ZfVB 1985/4/1515) und muss ununterbrochen vorgenommen werden (VwGH 24111993, ZfVB 1995/1/225). Eine Unterbrechung ist zB dann anzunehmen, wenn der Fahrzeuglenker für Aufbau-, Montagearbeiten etc benötigte Gegenstände (Werkzeuge, Zubehör etc) im abgestellten KFZ lagert und diese Gegenstände dem Fahrzeug nur dem jeweiligen Fortschritt der Arbeiten entsprechend entnimmt.