Begründung: Die beklagte Partei veranstaltete mit ihren Autobussen unter anderem auch eintägige Werbefahrten, für welche sie mit Postwurfsendungen warb. Mit der am 16. Oktober 1985 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Reiseveranstaltungen anzukündigen oder durchzuführen, bei denen durch das Fahren mit einer unzureichenden Anzahl an erforderlichen Lenkern die Gefahr der Überforderung und Übermüdung zufolge Ver... mehr lesen...
Norm: AZG §14AZG §15AZG §16StVO §58UWG §1 C2
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 14 - 16 AZG über die Arbeitszeit und Lenkzeit, die Lenkpausen und die Einsatzzeit, sowie jene des § 58 StVO über das Lenken von Fahrzeugen sind wettbewerbsneutral, da sie dem Arbeitnehmerschutz und der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen; sie sind entgegen der Ansicht der klagenden Partei auch nicht den Vorschriften zum Schutz der Volksgesundheit zuzurechnen. Ihr... mehr lesen...
Norm: StVO §58
Rechtssatz: Bemerkt der Lenker seine bestehende oder unmittelbar drohende Fahrunfähigkeit nicht, so kommt es darauf an, ob für ihn bei entsprechender Aufmerksamkeit die Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zumindest unschwer erkennbar war, und zwar nicht nur für den Fachmann nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft, sondern für jedermann bereits nach den Erfahrungen des täglichen Lebens. ... mehr lesen...
Norm: StVO §58
Rechtssatz: Mangelt dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die objektive Fahrtüchtigkeit, so stellt dies einen Umstand dar, dessen Gefährlichkeit von jedermann leicht erkannt werden kann. Entscheidungstexte 11 Os 32/72 Entscheidungstext OGH 19.04.1972 11 Os 32/72 Veröff: JBl 1973,49 = ZVR 1973/73 S 84 Schlagworte SW: Auto ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z9aStVO §58
Rechtssatz: Die Fragen, ob der Angeklagte sich unter den gegebenen Umständen bei pflichtgemäßer Sorgfalt und Aufmerksamkeit bewußt sein mußte, daß er bei der Unfallsfahrt nicht im vollen Besitz seiner körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit war, ob ihm eine objektiv bestandene, aber nicht nachweisbar erkannte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit zumindest erkennbar war und ob für ihn daher sein Versag... mehr lesen...
Norm: StVO §5 BStVO §58
Rechtssatz: Eine Alkoholisierung, die die in § 5 StVO genannte Blutalkoholgrenze nicht erreicht, kann einen Verstoß gegen § 58 StVO bilden. VwGH vom 23.05.1962, Zl 234/62; Veröff: ZVR 1963/5 S 13 GlRS VwGH vom 16.01.1964, Zl 1089/62; Veröff: ZVR 1964/173 S 204 = ÖVA 1965,23 GlRS VwGH vom 25.05.1965, Zl 2205/63; Veröff: ZVR 1966/99 S 118 GlRS VwGH vom 14.09.1965, Zl 1018/64; Veröff: ZVR 1966/141 S 149 GlRS VwGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1StVO §58
Rechtssatz: Aus §§ 64 Abs 2, 57 Abs 2 KFG ergibt sich für jeden Kraftfahrer denknotwendig, daß er dann kein Kraftfahrzeug lenken darf, wenn er sich in einer körperlichen oder geistigen Verfassung befindet, die der Erteilung der Lenkerberechtigung entgegenstünde oder gemäß § 73 Abs 1 KFG die Entziehung dieser Berechtigung nach sich zöge. Entscheidungstexte 11 Os ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1StGB §6 A4StVO §58
Rechtssatz: Die Fortsetzung einer Fahrt bei Erkennbarkeit einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Fahruntüchtigkeit ist als einleitende Fahrlässigkeit zu dem in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit herbeigeführten Unfall zu beurteilen. Entscheidungstexte 11 Os 146/70 Entscheidungstext OGH 17.11.1970 11 Os 146/70 Veröff: ZVR 1971/164 S 218... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1StGB §6 A4StVO §58
Rechtssatz: Ein Epileptiker, dem auf Grund seiner Erfahrungen bei früheren Anfällen bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die bevorstehende Bewußtseinsstörung erkennbar ist (Aura), darf seine Fahrt als Kraftfahrzeug - Lenker nicht fortsetzen. Entscheidungstexte 11 Os 146/70 Entscheidungstext OGH 17.11.1970 11 Os 146/70 Veröff: ZVR 1971/164 S ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1StVO §58
Rechtssatz: Wer zu Schmerzanfällen neigt, muß sich des Autofahrens nur dann enthalten, wenn er damit rechnen muß, daß er auch gelegentlich ohnmächtig und damit fahrunfähig werden könnte. Entscheidungstexte 2 Ob 336/68 Entscheidungstext OGH 21.11.1968 2 Ob 336/68 Veröff: SZ 41/160 2 Ob 279/69 Ents... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 B5StVO §58
Rechtssatz: Ist jemand so übermüdet, daß dadurch die Beherrschung eines Fahrzeuges in Frage gestellt ist, so ist er gemäß § 58 StVO zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet. Entscheidungstexte 11 Os 189/64 Entscheidungstext OGH 29.10.1964 11 Os 189/64 Veröff: ZVR 1965/159 S 177GlRS VwGH vom 14.09.1965, Zl 36/65; Veröff: ZVR 1966/150 S 153 ... mehr lesen...
Norm: StVO §5 BStVO §58
Rechtssatz: Nach den gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen kann kein Alkoholgrenzwert festgestellt werden, von dem ab ein Radfahrer stets unfähig wäre, im Verkehr sicher zu fahren. Ob er fahruntüchtig war, hängt daher stets von allen Einzelumständen ab. Veröff: NJW 1963,2083 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103543 ... mehr lesen...
Norm: G über die bedingte Verurteilung 1949 §1 CKFG 1955 §85 Abs2 B5StVO §58
Rechtssatz: Lenken eines Kraftfahrzeuges im durch Hitze und Müdigkeit beeinträchtigten Zustand. Auch bereits getilgte Verurteilungen können der Gewährung bedingten Strafnachlasses hinderlich sein. Entscheidungstexte 9 Os 277/61 Entscheidungstext OGH 07.11.1961 9 Os 277/61 Veröff: RZ 1962,34 = ZVR 1962/... mehr lesen...