Norm
StVO §5 BRechtssatz
Nach den gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen kann kein Alkoholgrenzwert festgestellt werden, von dem ab ein Radfahrer stets unfähig wäre, im Verkehr sicher zu fahren. Ob er fahruntüchtig war, hängt daher stets von allen Einzelumständen ab.
Veröff: NJW 1963,2083
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103543Dokumentnummer
JJR_19630807_AUSL000_004STR00270_6300000_001