Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Die Fortsetzung einer Fahrt bei Erkennbarkeit einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Fahruntüchtigkeit ist als einleitende Fahrlässigkeit zu dem in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit herbeigeführten Unfall zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0023664Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017