Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Aus §§ 64 Abs 2, 57 Abs 2 KFG ergibt sich für jeden Kraftfahrer denknotwendig, daß er dann kein Kraftfahrzeug lenken darf, wenn er sich in einer körperlichen oder geistigen Verfassung befindet, die der Erteilung der Lenkerberechtigung entgegenstünde oder gemäß § 73 Abs 1 KFG die Entziehung dieser Berechtigung nach sich zöge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0023592Dokumentnummer
JJR_19701201_OGH0002_0110OS00169_7000000_001