Norm
StPO §281 Abs1 Z9aRechtssatz
Die Fragen, ob der Angeklagte sich unter den gegebenen Umständen bei pflichtgemäßer Sorgfalt und Aufmerksamkeit bewußt sein mußte, daß er bei der Unfallsfahrt nicht im vollen Besitz seiner körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit war, ob ihm eine objektiv bestandene, aber nicht nachweisbar erkannte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit zumindest erkennbar war und ob für ihn daher sein Versagen als Autolenker voraussehbar war, betreffen mit rechtlichen Erwägungen verbundene Folgerungen und sind als questiones mixtae einer rechtlichen Überprüfung zugänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0075347Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0110OS00032_7200000_002