Norm
G über die bedingte Verurteilung 1949 §1 CRechtssatz
Lenken eines Kraftfahrzeuges im durch Hitze und Müdigkeit beeinträchtigten Zustand. Auch bereits getilgte Verurteilungen können der Gewährung bedingten Strafnachlasses hinderlich sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0065958Dokumentnummer
JJR_19611107_OGH0002_0090OS00277_6100000_001