Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Wer zu Schmerzanfällen neigt, muß sich des Autofahrens nur dann enthalten, wenn er damit rechnen muß, daß er auch gelegentlich ohnmächtig und damit fahrunfähig werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023093Dokumentnummer
JJR_19681121_OGH0002_0020OB00336_6800000_001