Norm
StVO §58Rechtssatz
Bemerkt der Lenker seine bestehende oder unmittelbar drohende Fahrunfähigkeit nicht, so kommt es darauf an, ob für ihn bei entsprechender Aufmerksamkeit die Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zumindest unschwer erkennbar war, und zwar nicht nur für den Fachmann nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft, sondern für jedermann bereits nach den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0075344Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0110OS00032_7200000_001