IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. März 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsv... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 05.06.2018 Norm: StVO 1960 §5 Abs2StVO 1960 §5 Abs4StVO 1960 §5 Abs5StVO 1960 §99 Abs1 litb
Rechtssatz: Ein zur Alkomatmessung Aufgeforderter ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Gesundheitszustandes mit der Undurchführbarkeit des Alkomattests zu rechnen ist, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzunge... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 05.06.2018 Norm: StVO 1960 §5 Abs2StVO 1960 §5 Abs4StVO 1960 §5 Abs5StVO 1960 §99 Abs1 litb
Rechtssatz: Es ist unerheblich, ob die Person, welche zu einer Untersuchung der Atemluft (gemäß § 5 Abs. 2 StVO) aufgefordert wurde, tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn sie bei der Amtshandlung nich... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 05.06.2018 Norm: StVO 1960 §5 Abs2StVO 1960 §5 Abs4StVO 1960 §5 Abs5StVO 1960 §99 Abs1 litb
Rechtssatz: Es besteht das Prinzip, dass primär die Atemalkoholkontrolle zur Bestimmung einer möglichen Alkoholisierung heranzuziehen ist. Eine Blutuntersuchung zu diesem Zweck sollte nur noch dann notwendig – und zulässig – sein, wenn der Verdächtige aus persönlichen (etwa medizinisch... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 05.06.2018 Norm: StVO 1960 §5 Abs2StVO 1960 §5 Abs4StVO 1960 §5 Abs5StVO 1960 §99 Abs1 litb
Rechtssatz: Wesentlich für die Inanspruchnahme einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 StVO bzw. einer Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a StVO ist, wenn die Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung nicht ohnehin für jedermann erkennbar ist, dass der Proband sich anlässlich der Atem... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 05.06.2018 Norm: StVO 1960 §5 Abs2StVO 1960 §5 Abs4StVO 1960 §5 Abs5StVO 1960 §99 Abs1 litb
Rechtssatz: Es liegt keine Strafbarkeit vor, wenn einem Probanden zum Zeitpunkt der geforderten Atemluftuntersuchung die Unmöglichkeit der Ablegung der Atemluftuntersuchung aus medizinischen Gründen selbst nicht bekannt ist (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO Anm. 27). ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 6 Entscheidungsdatum 05.06.2018 Norm: StVO 1960 §5 Abs2StVO 1960 §5 Abs4StVO 1960 §5 Abs5StVO 1960 §99 Abs1 litb
Rechtssatz: Derjenige, der zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht „k... mehr lesen...
Rechtssatznummer 7 Entscheidungsdatum 05.06.2018 Norm: StVO 1960 §5 Abs2StVO 1960 §5 Abs4StVO 1960 §5 Abs5StVO 1960 §99 Abs1 litb
Rechtssatz: Ein zur Durchführung der Atemluftuntersuchung aufgeforderter Proband ist verpflichtet, auf den Umstand aufmerksam zu machen, dass er eine schlecht sitzende Zahnprothese trägt, die ihm die Durchführung der Atemluftuntersuchung als nicht möglich erscheinen lässt. (Pürstl, StV... mehr lesen...
Rechtssatznummer 8 Entscheidungsdatum 05.06.2018 Norm: StVO 1960 §5 Abs2StVO 1960 §5 Abs4StVO 1960 §5 Abs5StVO 1960 §99 Abs1 litb
Rechtssatz: Die Verpflichtung, auf eine schlecht sitzende Zahnprothese als Grund für die Unmöglichkeit einer Atemluftuntersuchung aufmerksam zu machen, besteht nur, wenn der Aufgeforderte von diesem Umstand Kenntnis hat oder wenn er dahingehend belehrt wird, dass eine allenfalls getrag... mehr lesen...
Rechtssatznummer 9 Entscheidungsdatum 05.06.2018 Norm: StVO 1960 §5 Abs2StVO 1960 §5 Abs4StVO 1960 §5 Abs5StVO 1960 §99 Abs1 litb
Rechtssatz: Dem geschulten Organ der Straßenaufsicht muss zugemutet werden, an Ort und Stelle zu beurteilen, ob eine Person, die sich auf in ihrer Person gelegene (medizinische)
Gründe: für die Nichtdurchführung der Atemluftuntersuchung beruft, dies glaubhaft gemacht hat (vgl. Pürstl, S... mehr lesen...