Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Es besteht das Prinzip, dass primär die Atemalkoholkontrolle zur Bestimmung einer möglichen Alkoholisierung heranzuziehen ist. Eine Blutuntersuchung zu diesem Zweck sollte nur noch dann notwendig – und zulässig – sein, wenn der Verdächtige aus persönlichen (etwa medizinischen) Gründen den Alkomaten nicht bedienen konnte (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO Anm. 18).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkomatmessung; Gesundheitszustand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1067.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018