Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Derjenige, der zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht „klar erkennbar“ sein (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO E 218).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkomatmessung; Gesundheitszustand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1067.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018