Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Die Verpflichtung, auf eine schlecht sitzende Zahnprothese als Grund für die Unmöglichkeit einer Atemluftuntersuchung aufmerksam zu machen, besteht nur, wenn der Aufgeforderte von diesem Umstand Kenntnis hat oder wenn er dahingehend belehrt wird, dass eine allenfalls getragene Zahnprothese das Messergebnis beeinträchtigen kann.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkomatmessung; Gesundheitszustand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1067.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018