RS Lvwg 2018/6/5 LVwG-S-1067/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §5 Abs4
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Rechtssatz

Es ist unerheblich, ob die Person, welche zu einer Untersuchung der Atemluft (gemäß § 5 Abs. 2 StVO) aufgefordert wurde, tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und nicht behauptet wird, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar war (vgl. VwGH 2007/02/0240).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkomatmessung; Gesundheitszustand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1067.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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