Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Es ist unerheblich, ob die Person, welche zu einer Untersuchung der Atemluft (gemäß § 5 Abs. 2 StVO) aufgefordert wurde, tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und nicht behauptet wird, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar war (vgl. VwGH 2007/02/0240).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkomatmessung; Gesundheitszustand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1067.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018