Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Wesentlich für die Inanspruchnahme einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 StVO bzw. einer Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a StVO ist, wenn die Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung nicht ohnehin für jedermann erkennbar ist, dass der Proband sich anlässlich der Atemluftuntersuchung auf medizinische Gründe beruft, die der Atemluftuntersuchung entgegenstehen. Es muss ein Leidenszustand (physiologische bzw atemphysiologische Gründe) ins Treffen geführt werden, der – sollte er tatsächlich vorhanden sein – die Durchführung der Atemluftuntersuchung in Frage stellt (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO Anm. 27).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkomatmessung; Gesundheitszustand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1067.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018