Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Ein zur Durchführung der Atemluftuntersuchung aufgeforderter Proband ist verpflichtet, auf den Umstand aufmerksam zu machen, dass er eine schlecht sitzende Zahnprothese trägt, die ihm die Durchführung der Atemluftuntersuchung als nicht möglich erscheinen lässt. (Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO E 310).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkomatmessung; Gesundheitszustand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1067.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018