Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Dem geschulten Organ der Straßenaufsicht muss zugemutet werden, an Ort und Stelle zu beurteilen, ob eine Person, die sich auf in ihrer Person gelegene (medizinische) Gründe für die Nichtdurchführung der Atemluftuntersuchung beruft, dies glaubhaft gemacht hat (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO E 316) und ob diese Person tatsächlich in der Lage und gewillt ist, die Atemluftuntersuchung durchzuführen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkomatmessung; Gesundheitszustand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1067.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018