Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/03/0141 E 19. September 1984 RS 1 Stammrechtssatz Alkotest und Vorführung zum Arzt können auch noch einige Zeit nach Beendigung der Fahrt vorgenommen werden (hier 50 Minuten). (Hinweis auf E vom 24.11.977, 1327/76, vom 19.10.1983, 83/03/0021) ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Für die Strafbarkeit der Weigerung, sich gem § 5 Abs 4 lit a StVO einem Arzt zur Feststellung des Grades der Alkoholisierung vorführen zu lassen, ist die Frage der tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgebend. Schlagworte Alkotest Verweigerung Euro... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Die Weigerung, sich dem Arzt vorführen zu lassen, ist auch dann strafbar, wenn der Fahrzeuglenker bei dem die Atemluftprobe den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat, diese Beeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO einbekannt hat. Schlagworte Alkotest Verweig... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass die vorangegangene Atemluftprobe positiv ausgefallen ist und sich bereits daraus die Berechtigung des Meldungslegers ergab, die einem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen, musste nämlich für die Bfr als geschulte Kraftfahrzeuglenkerin, der die Bestimmung der... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4;StVO 1960 §5 Abs5;StVO 1960 §99 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/02/0482 E 14. September 1984 RS 1 Stammrechtssatz Ergeht nach positiver Atemluftprobe, ohne dass bereits eine Vorführung zum Amtsarzt erfolgt wäre, die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, so kann in diesem Stadium der Amtshandlung nur die Aufforderung, sich gemäß § 5 ... mehr lesen...