RS Vwgh 1986/9/17 86/03/0156

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Weigerung, sich dem Arzt vorführen zu lassen, ist auch dann strafbar, wenn der Fahrzeuglenker bei dem die Atemluftprobe den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat, diese Beeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO einbekannt hat.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030156.X02

Im RIS seit

25.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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