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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Weigerung, sich dem Arzt vorführen zu lassen, ist auch dann strafbar, wenn der Fahrzeuglenker bei dem die Atemluftprobe den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat, diese Beeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO einbekannt hat.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030156.X02Im RIS seit
25.04.2005