RS Vwgh 1986/9/12 85/18/0072

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Veröffentlicht am 12.09.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die vorangegangene Atemluftprobe positiv ausgefallen ist und sich bereits daraus die Berechtigung des Meldungslegers ergab, die einem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen, musste nämlich für die Bfr als geschulte Kraftfahrzeuglenkerin, der die Bestimmung der §§ 5 Abs 4 lit a und § 99 Abs 1 lit b dieses Gesetzes bekannt sein musste, klar erkennbar sein, zu welchem Zweck die Aufforderung, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, erfolgte, auch wenn dieser Zweck nicht ausdrücklich genannt worden war, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180072.X05

Im RIS seit

30.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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