RS Vwgh 1986/11/3 85/15/0176

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Veröffentlicht am 03.11.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs5;

Rechtssatz

Gibt ein Lenker gegenüber einen einschreitenden Sicherheitswacheorgan nach positiv verlaufenem Alkoholtest an, er habe das vorangegangene Lenken seines Fahrzeuges erst vor kurzem beendet und "stehe erst seit 10 Minuten da", so kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, er wäre mangels Berechtigung des Sicherheitswacheorganes, ihn einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt vorzuführen, nicht verpflichtet gewesen, der Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150176.X06

Im RIS seit

16.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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