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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3459/78 E 24. April 1979 RS 1Stammrechtssatz
Steht fest, daß der Bfr ein Fahrzeug gelenkt hat und ist die nach dem Lenken vorgenommene Atemluftprobe positiv ausgefallen, ist auch die Voraussetzung für die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (§ 5 Abs 4 StVO) erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150176.X04Im RIS seit
16.05.2006