RS Vwgh 1986/11/3 85/15/0176

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Veröffentlicht am 03.11.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3459/78 E 24. April 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Steht fest, daß der Bfr ein Fahrzeug gelenkt hat und ist die nach dem Lenken vorgenommene Atemluftprobe positiv ausgefallen, ist auch die Voraussetzung für die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (§ 5 Abs 4 StVO) erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150176.X04

Im RIS seit

16.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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