Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 8.7.2003 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-19 am 8.4.2003 um 14.27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, S-platz verl. K-gasse LI NFB LI abgestellt gehabt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und dadurch eine Übertretung nach §... mehr lesen...
Rechtssatz: Steht die zur Abgabenentrichtung erforderliche Einlegetafel weder am Beginn des Abstellvorgangs noch bis zur vorgenommenen Kontrolle zur Verfügung, ist allein dadurch geringes Verschulden am Abstellen eines Fahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone noch nicht dargetan. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer kraft genereller
Norm: von der in einer Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung ausgenommen ist, wie etwa bei Vornahme einer Ladetätigkeit in einer Ladezone oder bei Einsatzfahrzeugen, unterliegt keiner Parkometergebühr. mehr lesen...
Rechtssatz: Das bloße Vorweisen einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO 1960 kann die (pauschale) Entrichtung der Wiener Parkometerabgabe durch das Anbringen der hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtung (hier: Einlegetafel gemäß Anlage VIII der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr. 53/1995) nicht ersetzen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO 1960 nur im Einzelfall kraft individuellen Rechtsakts nicht der Parkzeitbeschränkung unterliegt, ist zur Entrichtung der Wiener Parkometerabgabe verpflichtet, allerdings mit der in der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr. 53/1995 festgesetzten Pauschalierungsmöglichkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Das gebührenlosen Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Wiener Kurzparkzone schädigt das Interesse an der zweckmäßigen Rationierung des dortigen Parkraumes ungeachtet einer dem Lenker nach § 45 Abs 2 StVO 1960 erteilten Ausnahmegenehmigung dann nicht unerheblich, wenn die Ausnahmegenehmigung an das Anbringen einer Einlegetafel gekoppelt, diese aber gerade zum Abstellen anderer Fahrzeuge benutzt wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Lautet eine zwischen Behörde und Abgabepflichtigem getroffene Pauschalierungsvereinbarung nicht auf kennzeichenmäßig bestimmte Kraftfahrzeuge, wird die Parkometerabgabe erst durch Anbringung des zur Kontrolle der Abgabenentrichtung vorgesehenen Hilfsmittels entrichtet, wodurch (ähnlich wie bei der auf ein bestimmtes Kennzeichen lautenden elektronischen Abstellanmeldung oder der Anbringung des Parkscheins) jenes Fahrzeug individualisiert ist, für das die Parkometerabgabe geleist... mehr lesen...
Für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde ergibt sich auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgender Sachverhalt: Am 19.3.1997, um 01.00 Uhr, lenkte der Berufungswerber den Lkw mit dem Kennzeichen FB-4JJI auf der Conrad-v.-Hötzendorfstraße in südliche Richtung. Als er zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle vor dem Haus Conrad-v.-Hötzendorfstraße Nr. 127 angehalten wurde, wurde er im Hinblick auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung des Nachtfahrverbotes nach § 42 Abs 6 StVO, ausgenommen lärmarme Kraftfahrzeuge, liegt trotz Ablaufes der betreffenden Ausnahmegenehmigung und unzulässiger weiterer Kennzeichnung des LKW's als lärmarm (Führung der L-Tafel) nicht vor, wenn für das betreffende Straßenstück (Stadtgebiet) zur Tatzeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO vom Nachtfahrverbot im Stadtgebiet erteilt war, auch wenn sich der Lenker auf diese Ausnahmegenehmigung nicht berufen hatte. Da... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 7 Z 7 Parkgeb.u.Ausgl.AbgG Krnt ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für Fahrzeuge von Bewilligungsinhabern nach § 45 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, die bewilligungsgemäß abgestellt sind. Bewilligungsgemäß abgestellt sind Fahrzeuge, wenn sie in dem in der Ausnahmebewilligung genannten Bereich abgestellt und die Urkunde (Bescheid) über die erteilte Bewilligung im Fahrzeug sichtbar und gut lesbar angebracht ist, was gegenständlich nicht der Fall war. mehr lesen...
Rechtssatz: Besitzt der Beschuldigte eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO zum Dauerparken für eine ganz bestimmte gebührenpflichtige Kurzparkzone, so ist der Beschuldigte bei Abstellen des Fahrzeuges in einer anderen gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht von der Entrichtung der Parkgebühren befreit. Dies auch dann nicht, wenn der Abstellplatz sich in der Nähe der Wohnung des Beschuldigten befindet, aber nicht vom Bereich der Ausnahmebewilligung erfaßt ist. Es ist verfassungsrech... mehr lesen...