Besitzt der Beschuldigte eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO zum Dauerparken für eine ganz bestimmte gebührenpflichtige Kurzparkzone, so ist der Beschuldigte bei Abstellen des Fahrzeuges in einer anderen gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht von der Entrichtung der Parkgebühren befreit. Dies auch dann nicht, wenn der Abstellplatz sich in der Nähe der Wohnung des Beschuldigten befindet, aber nicht vom Bereich der Ausnahmebewilligung erfaßt ist. Es ist verfassungsrechtlich unbedenktlich, daß durch Verordung bestimmte örtliche Bereiche als Kurzparkzonen festgelegt und in Einzelfällen Ausnahmebewilligungen zum Dauerparken erteilt werden. Dies auch dann, wenn die jederzeitige Zufahrt zur eigenen Wohnung (die sich in der Fußgängerzone befindet) dadurch erschwert wird.