RS UVS Kärnten 1996/09/24 KUVS-1042/4/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Rechtssatz

Gemäß § 7 Z 7 Parkgeb.u.Ausgl.AbgG Krnt ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für Fahrzeuge von Bewilligungsinhabern nach § 45 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, die bewilligungsgemäß abgestellt sind. Bewilligungsgemäß abgestellt sind Fahrzeuge, wenn sie in dem in der Ausnahmebewilligung genannten Bereich abgestellt und die Urkunde (Bescheid) über die erteilte Bewilligung im Fahrzeug sichtbar und gut lesbar angebracht ist, was gegenständlich nicht der Fall war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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